AGB

I. BEGRIFFSBESTIMMUNG, GELTUNGSBEREICH

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Gesellschaften und Standorte des WERBEWERK.
2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, soweit diese von der Agentur schriftlich anerkannt wurde.
3. Wir bieten unseren Kunden die Möglichkeit, über den Messenger-Dienst WhatsApp mit uns in Kontakt zu treten.
Rechtsgeschäftliche Erklärungen (wie Angebote, Verträge oder Vertragsänderungen) werden über WhatsApp nicht abgegeben und können auch nicht entgegengenommen werden.

Wir steht Ihnen für oben genannte Anfragen gern zur Verfügung.

Telefon: 0741 20678880
E-Mail: hi@werbewerk.marketing


II. TERMINE, LIEFERFRISTEN

1. Genannte Termine und Lieferfristen sind grundsätzlich als unverbindliche Richtzeiten zu werten. Dies hat keine Gültigkeit bei schriftlich fixierten Terminen, die gesondert vereinbart wurden.
2. Die Agentur haftet nicht für Lieferverzögerungen aufgrund von Annahmeverzug und/oder unterlassener Mitwirkungspflichten seitens des Auftraggebers.3. In diesem Fall kann der insoweit entstandene Schaden unter Berücksichtigung des Mehraufwandes seitens der Agentur, unberührt von bestehenden Forderungen, berechnet werden.


III. LEISTUNGSUMFANG, VERGÜTUNG

1. Der Umfang der einzelnen Leistungen sowie die geschuldete Vergütung ergeben sich aus der im Angebot/Auftrag zugrunde liegenden Leistungsbeschreibung. Im Falle von nicht bestimmten Leistungen gelten die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Preise der Agentur. Der Mehraufwand aufgrund von nachträglichen Änderungs- und Ergänzungswünschen durch den Auftraggeber, wird als zusätzlicher Aufwand gemäß den vereinbarten Stundensätzen, ersatzweise zu den Zeitpunkt gültigen Preislisten der Agentur berechnet.

3. Die Agentur darf angebotene Leistungen auch von fachkundigen Dritten als ungenannten Subunternehmer erbringen lassen. Der Auftraggeber kann einen solchen Dritten nur dann ablehnen, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund liegt.

4. Bei vorzeitiger Kündigung eines freigegebenen/bestätigten/erteilten Auftrages durch den Auftraggeber, gilt bezüglich des Honorars der Agentur zwischen den Vertragspartnern § 649 BGB.

5. Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung (insbes. Wettbewerbs-, Kennzeichen-, Lebensmittel- u. Arzneimittelrecht, Urheberrechte Dritter) wird von der Agentur nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich Gegenstand des Auftrags ist. Wird die Agentur mit diesen Leistungen beauftragt werden können die daraus entstahndenen Gebühren und Kosten der Agentur und Dritter (Rechtsanwalt, Behörden u. a.) zu marktüblichen Konditionen, sofern keine gesonderte Vereinbarung vorliegt, berechnet werden.

6. Die Agentur ist nicht verpflichtet, die in der Werbung enthaltenen, vom Auftraggeber vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

7. Die Leistungen der Agentur sind auch dann vertragsgerecht erbracht, wenn sie nicht eintragungs- oder schutzfähig sind (z. B. Patente, Marken, Urheberschutz), sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde. Die Agentur ist nicht verpflichtet, aber berechtigt, ihre Leistungen zum Gegenstand von Schutzrechtsanmeldungen zu machen.

8. Zwecks Prüfung und Zustimmung legt die Agentur dem Kunden alle Entwürfe vor der Veröffentlichung vor. Der Auftraggeber übernimmt mit der Freigabe der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Inhalt, Bild, Ton und Text.


IV. PRODUKTIONSÜBERWACHUNG (VERGABE, KOORDINATION UND ÜBERWACHUNG DER WERBEMITTELHERSTELLUNG)



1. Im Rahmen der Produktionsüberwachung wählt die Agentur geeignete Werbemittelhersteller aus und erteilt Produktionsaufträge nach Freigabe durch den Auftraggeber in Textform. Einzelaufträge bis zu max. Euro 100,– bedürfen nicht der Freigabe durch den Auftraggeber. Die Auftragserteilung an Werbemittelhersteller erfolgt im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.

2. Die Agentur koordiniert die Produktionsabwicklung und kontrolliert die Leistungen und Rechnungen der Hersteller.

3. Für die Überwachung der Produktion und die Abwicklung des gesamten Herstellungsprozesses gemäß Ziffer IV.1 und 2 kann die Agentur ein Honorar in Höhe von 5 % auf den Nettowert der Rechnungen der Werbemittelhersteller berechnen.

4. Soweit die Agentur Produktionsaufträge aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber ausnahmsweise im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erteilt, werden sämtliche anfallenden Fremdkosten von der Agentur an den Auftraggeber weiterberechnet. Die Agentur ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen ab einem voraussichtlichen Wert von Euro 8.000,– sofort fällige Vorauszahlungen bis zur Höhe des Brutto-Auftragswerts zu verlangen.


V. HAFTUNG, Gewährleistung



1. Die Agentur haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für Mängelgewährleistungsansprüche ist jedoch auf 12 Monate ab Ablieferung begrenzt.

2. Bei leichter Fahrlässigkeit haften die Agentur sowie ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt.

3. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung der Agentur sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung sowie für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind.

4. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen sowie die verkürzte Gewährleistungspflicht gelten nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, für Fälle von Arglist, für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

5. Wegen unverschuldeter Irrtümer und Druck- oder Übermittlungsfehlern, welche die Agentur zur Anfechtung berechtigen, kann der Auftraggeber Schadensersatz als Folge der Anfechtung nicht geltend machen.


VI. ABNAHME

Schuldet die Agentur einen bestimmten Arbeitserfolg, d. h. ein individualisierbares Werk (z. B. Entwurf), ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung erklärt oder verweigert wird, vorausgesetzt, das Arbeitsergebnis entspricht im Wesentlichen den Vereinbarungen. Bestehen wesentliche Abweichungen, wird die Agentur diese Abweichungen in angemessener Frist beseitigen und das Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen. Die Abnahme gilt spätestens mit der Zahlung oder Nutzung des Werks als erfolgt.


VII. RECHNUNG, PREIS, ZAHLUNG, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN



1. Die Agentur stellt ihre Leistungen sofort nach Erbringung in Rechnung.

2. Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, erfolgt die Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug.

3. Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben wie auch die Künstlersozialversicherung trägt der Auftraggeber, und zwar auch dann, wenn sie nacherhoben werden.

4. Der Auftraggeber darf gegen Vergütungsforderungen der Agentur nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.


VIII. AUFWENDUNGEN



1. Jede Partei trägt die Kosten für Porto, Telefon und Fax, die ihr aus dem Geschäftsverkehr mit der anderen Seite erwachsen.

2. Reisekosten werden dem Auftraggeber wie folgt berechnet:– Fremdkosten: nach Belegen,– Stundenaufwand: nach der zum Auftragszeitpunkt gültigen Preisliste oder vorheriger Vereinbarung– Reisekosten im eigenen Pkw: 0,71 Euro/km.

3. Alle sonstigen Kosten wie Anwaltskosten, Kurierkosten, Transportkosten zur Vorbereitung und Überwachung von Werbemittelproduktionen sowie Farbkopien und Farbausdrucke, die vom Auftraggeber bestellt werden, werden dem Auftraggeber nach Belegen berechnet.


IX. URHEBERRECHTLICHE NUTZUNGSRECHTE/LEISTUNGSSCHUTZRECHTE



1. Sofern nicht abweichend in der Leistungsbeschreibung geregelt, erwirbt der Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung die nach dem Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte an den von der Agentur gestalteten Werbemitteln für die Laufzeit des Agenturvertrags, mindestens jedoch für 6 Monate nach Abnahme. Die Nutzungsrechte sind auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Eine Bearbeitung oder inhaltliche Änderung der von der Agentur gestalteten Werbemittel ist nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur zulässig. Die Weiterübertragung oder Lizenzierung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Agentur.

2. Sind zur Erstellung oder Umsetzung von Arbeitsergebnissen der Agentur Nutzungs- oder Verwertungsrechte (z. B. Foto-, Film-, Urheber-, GEMA-Rechte) oder Zustimmungen Dritter (z. B. Persönlichkeitsrechte) erforderlich, wird die Agentur die Rechte und Zustimmungen Dritter im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einholen. Dies erfolgt grundsätzlich nur in dem für die vorgesehene Werbemaßnahme zeitlich, räumlich und inhaltlich erforderlichen Umfang, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Nachforderungen gemäß §§ 32, 32 a UrhG gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3. Die Agentur übernimmt keine Haftung dafür, dass bezüglich der von ihr gelieferten Werbemittel und Arbeitsergebnisse keine Rechte Dritter bestehen.

4. Die Agentur darf die von ihr konzipierten Werbemittel zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung in ihrer Internet-Website sowie auf der von ihr zu Zwecken der Eigenwerbung regelmäßig erstellten CD-ROM nutzen.

5. Nutzungsrechte für vom Auftraggeber abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe bleiben bei der Agentur. Dies gilt auch und gerade für Leistungen der Agentur, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sind.


X. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht. Die beanstandete Bedingung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen möglichst nahe kommt.

2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber, der Kaufmann ist, und der Agentur ist der Sitz der Agentur.

3. Anwendbar ist nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts.